Veranstaltung- und Seminararchiv

Ereignis

Der DNA-Beweis im Strafverfahren

06.10.2012 10:00 -17:00

Referenten: RA Christoph Rautenstengel, Hannover
                     RiLG Stefan Lücke, Hannover
in Hannover, Novotel-Hannover, Podbielskistr. 21 – 23

Themenübersicht:

  • das Analyseverfahren (Darstellung der Behandlung des DNA-Materials im Labor (PZR und STR-Verfahren), Fehlerquellen, Gewinnung und Behandlung der DNA-Spur am Tatort
  • die Herkunft der Vergleichsspur (§§ 81g, 81h StPO, freiwillig abgegebene Speichelprobe, DNA-Analysedatei des BKA, Probleme der Verwertbarkeit)
  • Berechnung der Wahrscheinlichkeit (Berechnungsgrundlagen, Reinspur, Mischspur, „Allelenrechner")
  • Beweiswert der DNA (Aussagewert der Wahrscheinlichkeit, Tatbezogenheit der DNA-Spur, Notwendigkeit weiterer Indizien nach Rechtsprechung, Beweiswürdigung im Indizienprozess)
  • Anforderung an die Darstellung im Urteil (Angreifbarkeit mit der Revision)
  • ausgewählte Einzelprobleme aus der Rechtsprechung

Die Teilnehmer erhalten eine Bescheinigung nach § 15 FAO (5,5 Zeitstunden)

Anmeldungen bitte ausschließlich schriftlich per Fax (0511/307 607 70) oder Email (vnbs(at)strafverteidiger-vnbs.de) an die Geschäftsstelle der VNBS.

Die Teilnahmegebühr beträgt 130,00 € für Mitglieder der Strafverteidigervereinigungen und 190,00 € für Nichtmitglieder. Für Kolleginnen und Kollegen, die nicht länger als drei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen sind, beträgt der Beitrag 100,00 € (für Mitglieder) bzw. 150,00 € (für Nichtmitglieder). Die Teilnahmegebühr ist zahlbar mit der Anmeldung, und zwar ausschließlich durch Überweisung auf das Konto der VNBS Postbank Hannover, Konto-Nr. 21327-308, BLZ 250 100 30 (bitte keine Schecks). Wir weisen darauf hin, dass mit der Anmeldung der Seminarvertrag zustande kommt. Für den Fall unzureichender oder überzähliger Anmjeldung behalten wir uns den Rücktritt vor. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass bei kurzfristigen Abmeldungen (ab eine Woche vor Seminarbeginn) die Seminargebühr von uns geltend gemacht werden muss und wir in diesem Fall grundsätzlich keine Rückerstattung der Gebühr vornehmen können. Mit einer Übertragung der Teilnahmeberechtigung sind wir jedoch einverstanden, sofern uns Name und Anschrift des Ersatzteilnehmers rechtzeitig mitgeteilt werden.