Veranstaltung- und Seminararchiv

Ereignis

45. Strafverteidigertag 2024

01.03.2024 - 03.03.2024 17:00 -12:30

Jetzt anmelden und dabei sein!

 

2024: A COURT ODYSSEY

macht und ohnmacht vor gericht

45. Strafverteidigertag 

1. – 3. März 2024  Universität Hamburg


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Programm

 

Freitag, 1. März 2024

Audimax der Universität Hamburg 

ab 17.00 Uhr: Anmeldung und Akkreditierung 

18.30 Uhr: Eröffnung und Begrüßung

Eröffnungsvortrag:

Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen, Berlin
»Macht und Ohnmacht vor Gericht« 

im Anschluss: 
Empfang für die Gäste & Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages im Foyer des Audimax

 

Samstag, 2. März 2024

Universität Hamburg - 9.00 – 12.30 & 14.00 – 17.00 Uhr
Arbeitsgruppen 
(s.u.)

 

Sonntag, 3. März 2024

Audimax der Universität Hamburg - 10.00 – 12.30 Uhr
Schlussdiskussion
Die Zukunft der Verständigungsregeln

 

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zum thema  

Strafe ist Macht, das Strafverfahren in Form gebrachte Machtausübung. Von der ersten Ermittlungshandlung bis zur richterlichen Urteilsbildung ist das Verfahren zwangsläufig geprägt von der Macht staatlicher Ermittlungs-, Verfolgungs- und Justizorgane über die Beschuldigten, die ihren Höhepunkt im Entzug der Freiheit hat. Gegen diese Macht schützt die Beschuldigten einzig die Förmlichkeit des Verfahrens.

Seit Jahren wird die stete Zunahme von Tatbeständen und die Ausweitung der Strafbarkeit im materiellen Strafrecht beklagt. Kein Bereich des gesellschaftlichen und privaten Lebens, der nicht umhegt wäre durch strafrechtliche Normen, die die Grenzen des Zulässigen mittels Strafandrohung aufzeigen. Weniger Aufmerksamkeit erfährt indessen der damit korrespondierende Abbau von Verfahrensvorschriften, in der Regel solcher, die dem Schutz Beschuldigter dienen. Zugleich wehren sich die Justizverwaltungen vehement gegen die Einführung neuer Vorschriften, die den Strafprozess transparenter und überprüfbarer machen – allem voran gegen die Einführung einer technischen Dokumentation der Hauptverhandlung. Auch gegen die geplante Regelung des Einsatzes von V-Personen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, der bislang im Graubereich der Regelungslosigkeit vor sich hin wuchert, und das Verbot der staatlichen Tatprovokation setzen sich die Innen- und Justizverwaltungen verbissen zur Wehr. Macht wird aber nicht nur durch die exklusive Definitionsmacht über das Geschehen im Haupt- und Ermittlungsverfahren gesichert, sondern auch durch eine exklusive Sprache, die sich dem Verständnis eines großen Teils der Beschuldigten entzieht.

Anknüpfend an die Diskussion eines »funktionalen Strafrechts« beim letzten Strafverteidigertag in Berlin befasst sich der 45. Strafverteidigertag mit den prozessualen Freiheitsrechten und daher mit Macht und Ohnmacht vor Gericht.

 

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Anmeldung:



Bitte melden Sie sich ONLINE an: https://strafverteidigertag.de/45-strafverteidigertag-2024-2/ 

 

Teilnahmegebu?hr 45. Strafverteidigertag 2024

 

Mitglieder: 350 € (294,12 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 55,88 €)

Nichtmitglieder: 500 € (420,17 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 79,83 €)
Junge Kolleg*innen: 250 € (210,08 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 39,92 €)
Student*/Referendar*innen 100 € (84,03 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 15,97 €)

Mitglieder sind alle Mitglieder der ausrichtenden Strafverteidigervereinigungen (siehe hier). Der Tagungspreis umfasst die Veranstaltung, ausführliches Material sowie den Ergebnisband im Nachgang der Tagung. Anreise, Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Kaffeepausen am Samstag sind im Tagungspreis nicht inbegriffen. Für die Abendveranstaltung, die in der Verantwortung der gastgebenden lokalen Vereinigung liegt, können ggfs. gesonderte Teilnahmegebühren erhoben werden. 

 

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ARBEITSGRUPPEN 

 

1 : DOKUMENTATION DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS

 

Falsch, unvollständig, verzerrend zusammengefasste oder wertend protokollierte Vernehmungen sind eine zentrale Fehlerquelle im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dies betrifft sowohl die Ermittlungstätigkeit selbst, die sich i.d.R. auf konsekutiv zusammenfassende Inhaltsprotokolle bezieht, als auch das spätere Hauptverfahren, in das die Ergebnisse dieser Vernehmungsprotokolle einfließen. Eine möglichst lückenlose (audio-visuelle) Dokumentation soll Vernehmungssituation und -verlauf dokumentieren und der Wahrheitsfindung im Strafprozess dienen, weil Vernehmungsfehler (wie Suggestivbefragungen), ausgebliebene oder mangelhafte Belehrungen und Protokollierungs- oder Verständnisirrtümer anhand der Aufzeichnung oder Wortprotokolls aufgedeckt werden können.

Die Einführung einer Dokumentation des Ermittlungsverfahrens wird daher auch von Strafverteidiger*innen und der Rechtswissenschaft gefordert – und hat Eingang auch in den Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung gefunden.

Wie aber sollte eine Dokumentationspflicht von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren ausgestaltet werden? Konkret: Für wen sollte sie gelten und bei welchen möglichen Tatbeständen sollte sie obligatorisch sein? Wie kann verhindert werden, dass die Pflicht zur Dokumentation regelhaft mit Verweis auf eine Gefährdung der Ermittlungsziele umgangen wird oder (später) Beschuldigte vorab als Zeugen undokumentiert vernommen werden? Und: Droht mit einer besseren Dokumentation des Ermittlungsverfahrens auch ein erweiterter Transfer?

 

2 : GESETZLICHE REGELUNG DES EINSATZES VON V-PERSONEN

 

Die Bundesrepublik ist vom EGMR – wegen Tatprovokation durch Lockspitzel – wiederholt wegen des Verstoßes gegen das Fair-Trial-Gebot verurteilt worden (zuletzt 2020 – Urt. v. 15.10.2020, Az. 40495/15, 40913/15 und 37273/15). Auch die in der 18. Legislaturperiode einberufene Expertenkommission zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens hat die fehlende gesetzliche Regelung des Einsatzes von V-Personen bemängelt (Bericht, 2015, 83). Im Frühjahr 2020 stellte das BMJ (damals: BMJV) ein (bereits 2017) beim Deutschen Richterbund in Auftrag gegebenes Gutachten zur gesetzlichen Regelung des V-Personeneinsatzes vor. Die Vorbereitungen für eine gesetzliche Regelung des Einsatzes von V-Personen laufen also seit langem, nun ist mit einem Gesetzentwurf zu rechnen. Daran wird neben dem BMJ auch das Bundesinnenministerium beteiligt sein.

Die Arbeitsgruppe wird sich mit der derzeitigen V-Personenpraxis sowie dem bis zum Strafverteidigertag ggfs. vorliegenden Gesetzentwurf der Regierung und seine Folgen für die strafrechtliche Praxis befassen.  

 

3 : BEFANGENHEIT, AUSSETZUNG, UNTERBRECHUNG 
      – Wirksame Anträge in Umfangsverfahren?!

 

Referentinnen: RAin Dr. Sabine Stetter (München) / RAin Dr. Kerstin Stirner (Köln) / VorsRi‘inLG Dr. Kathleen Mittelsdorf (Wiesbaden) / VorsRi’inLG Dr. Eva-Marie Distler (Frankfurt a.M.) /  Moderation: RAin Dr. Carolin Weyand, Frankfurt a.M.

 

Kaum ein anderer Bereich des Strafrechts wächst so rasant wie das Wirtschaftsstrafrecht. Ob Wirecard, Diesel-Skandal, Cum-Ex oder Cybercrime – die strafrechtliche Hauptverhandlung ist mehr denn je fester Bestandteil der Beratung und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht. Eine Umkehr ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Zukünftig werden Verteidiger*innen im Wirtschaftsstrafrecht aller Voraussicht nach noch mehr Zeit in den Gerichtssälen der Republik verbringen. Hier sind besondere strafprozessuale Kenntnisse zwingend. Oder nicht?

Welche Konfliktsituationen treten typischerweise in Umfangsverfahren auf? Wie kann/muss ich mich als Verteidiger*in aufstellen? Welche Anträge sind unter welchen Umständen erfolgversprechend? Wie gehen Gerichte in Konfliktsituationen mit Anträgen von Verteidiger*innen um, die die Möglichkeiten der Strafprozessordnung ausschöpfen?

In der AG werden einzelne Verteidigungsstrategien und Anträge mit deren Wirksamkeit und Vor- und Nachteilen (auch) anhand aktueller Praxisbeispiele diskutiert.

 

4 : VOM REFORMIERTEN STRAFPROZESS ZUM FEHLURTEIL

 

Referent*innen: RAin Dr. Carolin Arnemann (München) / RAin Regina Rick (München) / Prof. Dr. Christian Rückert (Universität Erlangen-Nürnberg) / RiBGH Prof. Dr. Ralf Eschelbach / Laura F. Diederichs (Wissenschaftl. Mitarbeiterin FU Berlin, Projekt Fehlurteil und Wiederaufnahme) / Moderation: RA Daniel Amelung (München)

 

Erst mit dem reformierten Strafprozess ab 1848 fanden heute anerkannte Verfahrensgrundsätze (Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Recht auf Verteidigung, Einführung einer Staatsanwaltschaft, Trennung von Staatsanwaltschaften und unabhängigen Gerichten) Einzug in das deutsche Strafverfahren, insbesondere auch in die 1879 in Kraft getretene RStPO.

Zahlreiche Reformen der StPO in den vergangenen Jahrzehnten wurden heftig wegen drohender Rechtsverluste für die Beschuldigten und Angeklagten und ihre Verteidigung kritisiert. Prinzipien des reformierten Strafprozesses wurden zunehmend ausgehöhlt.

Die AG wird einerseits die Linien der vergangenen Reformen kritisch nachzeichnen und ihre Auswirkungen auf die Praxis der Strafprozesse untersuchen.

Dabei wird zum einen eine Bestandsaufnahme vor dem Hintergrund der Bedingungen von Fehlurteilen vorgenommen (vormittags) und darüber hinaus gefragt werden, wie der Gefahr von Fehlurteilen strukturell und verfahrensrechtlich begegnet werden kann (nachmittags).

 

5 : KLIMA UND STRAFRECHT

 

Referent*innen: RAin Anna Busl (Bonn) Prof Dr. Sophia Hunger (Universität Bremen) / LOStA Arnold Keller (Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg) / RA Dr. Ulrich Leimenstoll (Köln) / Prof. Dr. Anja Schiemann (Universität Köln) / Moderation: RA Christian Mertens (Köln)

 

Klima und Strafrecht – Das Spannungsfeld zwischen dem (straf)gesetzgeberischen Anspruch an Klimaschutz auf der einen und der strafrechtlichen Verfolgung von Klimaaktivist*innen auf der anderen Seite scheint unauflöslich. Während friedliche Klimaprotestierende als kriminelle Vereinigung verfolgt werden, werden Gesetze zum Umweltschutz stetig verschärft. Die Klimakrise prägt damit nicht nur den gesellschaftlichen Alltag, sondern hat auch Eingang in den rechtswissenschaftlichen Diskurs und die Gesetzgebung gefunden. Die Verfolgung der letzten Generation als kriminelle Vereinigung, die europarechtlichen Entwicklungen zum Umweltstrafrecht und die wachsenden umweltrechtlichen Anforderungen für Unternehmen zeigen die Berührungs- und Konfliktpunkte von Klimaschutz und Strafrecht prägnant auf. Die Arbeitsgruppe nähert sich diesem hochaktuellen Thema aus unterschiedlichen Perspektiven.

 

6 : § 64 STGB – REFORM UND WAS NUN?

 

Referent*innen: Dr. med. Frederike Höfer (Zürich) (angefragt) / Inge Schulten, Leitung Suchtberatungsdienst JVA Lingen / Frau Prof. Dr. med. Birgit Völlm, Leiterin Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock (angefragt) / RA Prof. Dr. Helmut Pollähne (Bremen) 

 

Das Betäubungsmittelstrafrecht unterliegt in einigen Teilbereichen in den nächsten Jahren einem Wandel. Das Gesetz zur Reform des Sanktionenrechts beabsichtigt eine Änderung des § 64 StGB, mit der die Zahl der Unterbringungen im Maßregelvollzug spürbar reduziert werden soll.

Hinsichtlich der hoch kontrovers diskutierten Legalisierung von Cannabis bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form diese erfolgen wird. Die beabsichtigten Änderungen des § 64 StGB werden zu einer Verschiebung der Problematik vom Maßregelvollzug in den Strafvollzug führen. Es gilt zu vermeiden, dass suchtkranke Straftäter im Strafvollzug ›verwahrt‹ werden.

Angesichts der aktuellen Reformpläne ist es rechtspolitisch sinnvoll, sich mit den reformbedingten Problemfeldern zu befassen und einmal über den Tellerand unserer Republik zu schauen um Anknüpfungspunkte/Alternativen für eine problemorientierte Lösung zu finden. Einige europäische Länder gehen gänzlich andere Wege. Ziel der AG ist die reformbedingten Problemfelder aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Drogenpolitik anderer europäischer Länder zu diskutieren

 

7 : SPRACHE VOR GERICHT

 

Referent*innen: RAin Gabriele Heinecke (Hamburg) / Dr. Oliver Harry Gerson (Universität Passau) / VRi‘inLG Anne Meier-Göring (Vorsitzende Richterin einer Jugendkammer beim Landgericht Hamburg) / Lena Kampf (Stellvertretende Ressortleiterin Investigative Recherche, Süddeutsche Zeitung) / Moderation: RA Arne Timmermann (Hamburg)

 

Das Verständnis von Aktionen und Interaktionen vor Gericht hängt nicht nur von den jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten ab, sondern hat insbesondere mit Sprache zu tun. Aktive Sprachbeherrschung und passives Sprachverständnis sind nicht nur notwendige Bedingung der Teilhabe am Verfahren als dessen Subjekt und der intersubjektiven Vermittlung von Tatsachen, Perspektiven und Argumenten, sie können auch nicht zuletzt Instrument der Machtausübung und der Manipulation sein. Der Begriff Sprachmächtigkeit kennzeichnet den zweiten wesentlichen Aspekt. Das Sprechen in Codes und in möglichst geschliffener Sprache ist unter Jurist:innen geradezu selbstverständlich, schließt allerdings Laien und damit Schöff:innen und vor allen Dingen Angeklagte ggf. weitgehend aus. Machtverhältnisse vor Gericht sind daher ganz besonders auf unterschiedlichen Umgang mit Sprache zurückzuführen.

 

8 : AKTUELLES ZUM AUSLIEFERUNGSRECHT – VERTEIDIGUNG GEGEN AUSLIEFERUNGSERSUCHEN UND LÄNDERSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN IN U-HAFT UND STRAFHAFT

 

Referent*innen: RAin Dr. Anna Oehmichen (Berlin) / RA Sören Schomburg (Berlin) / Prof. Dr. Robert Esser (Universität Passau) / Dr. Anna-Katharina Pieronczyk (Universität Kiel) (angefragt) / RD’in Johanna Sprenger (Bundesministerium der Justiz, Berlin) / Moderation: RA Nico Werning (München)

 

Die Arbeitsgemeinschaft soll in das Auslieferungsrecht einführen, praktische Hilfestellungen zur Verteidigung gegen ein Auslieferungsersuchen anbieten und über die Besonderheiten im ausländischen Strafvollzug (U-Haft / Strafhaft) informieren, die sich die Verteidigung im Einzelfall zunutze machen kann.

Im ersten Teil der AG soll zunächst der Verfahrensgang (insb. Unterschied zwischen europäischem Haftbefehl (EuHB) und Auslieferungsübereinkommen), das vertragslose Auslieferungsverfahren, die Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens und die Rechtsprechung des BVerfG sowie des EMGR in Auslieferungssachen beleuchtet und Verteidigungsansätze dargestellt werden. 

Im zweiten Teil sollen die Besonderheiten im ausländischen Strafvollzug (U-Haft und Strafhaft) dargestellt werden (etwa bessere Haftbedingungen in Italien, häufige Entlassung vor der Halbstrafe in Frankreich, vorzeitige Entlassung in den Niederlanden bei BtM-Delikten etc). 

Auf Basis der Erkenntnisse der AG sollen rechtspolitische Vorschläge für den deutschen Strafvollzug entwickelt werden.

 

 

Halbtägige Panels:

 

Die AGs 9 und 10 finden jeweils nur halbtags statt. Die übrigen AGs sind so strukturiert, dass Ihnen ein Wechsel zur Mittagspause möglich sein soll. Sie können bspw. am Vormittag AG 7 und am Nachmittag AG 10 besuchen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Teilnahme durch Eintrag vor Ort sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag nachweisen müssen.

 



 9 : VOR DEM GESETZ SIND (NICHT) ALLE GLEICH – DIE DREI-KLASSEN-STRAFJUSTIZ IN DEUTSCHLAND

 

Referent*innen:  Klaus Ott (Süddeutsche Zeitung) / RA Dr. Karl Sidhu (München) / Moderation: RAin Ricarda Lang (München)

 

Die AG beschäftigt sich mit der Phänomenologie von wahl-, pflicht- und unverteidigten Verfolgten im Strafverfahren. Dabei werden auch neben empirischen Erkenntnissen die strukturellen Bedingungen einer Ungleichbehandlung untersucht. Werden Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren privilegiert? Sitzen unverteidigte Beschuldigte in der Holzklasse der Strafrechtspflege? Muss ein Beschuldigter Pflichtverteidigung fürchten? 

Neben den Befunden wird sich die AG auch mit der Suche nach Lösungen beschäftigen.

 

10 : DOLMETSCHER/DEUTSCHMESSER 
– Übersetzungsautomat oder Verfahrensbeteiligter? 

 

Referent*innen: Prof. Dr. Christiane Driesen (u.a. Autorin zahlreicher Publikationen zum Thema Gerichtsdolmetschen und Dolmetscherausbildung, Hamburg) / Dietlind Broders, Dolmetscherin (Bordesholm) / Moderation: RAin Alexandra Elek (Hamburg)

 

Die Gerichtssprache ist Deutsch. Was selbstverständlich erscheint, ist seit 1877 gesetzlich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Der einheitliche Sprachgebrauch vor Gericht soll den Erkenntnisprozess vereinfachen und damit der Wahrheitsfindung dienen. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist also eine Notwendigkeit, um effektiv am Verfahren teilhaben zu können. Schon seit Inkrafttreten der Norm gilt, dass ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn ein Beteiligter am Verfahren die deutsche Sprache nicht versteht. Doch ist damit eine Heilung des sprachlichen Defizits gewährleistet? Die Frage, wie die Qualität einer Dolmetscherleistung sichergestellt werden kann, ist nun erstmals mit Inkrafttreten des Gerichtsdolmetschergesetzes zum 01.01.2023 geregelt. Mit der Frage, ob das Gesetz die erhoffte Verbesserung realisieren kann und weiteren strukturellen Problemen des Dolmetschens bei Polizei und vor Gericht setzt sich die Arbeitsgruppe auseinander.

 

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Nützliche Informationen:

 

Tagungsort

Der 45. Strafverteidigertag findet statt auf dem zentralen Campus der Universität Hamburg, von-Melle-Park, 20146 Hamburg. Die Eröffnung am Freitag sowie die Abschlussveranstaltung finden im Audimax statt. Im Foyer des Audimax finden Sie während des gesamten Wochenendes die Anmelde- und Informationsschalter, Verlagsaussteller sowie eine Kaffeestation. Die Arbeitsgruppen tagen in den Hörsälen des sog. Philosophenturms sowie der Erziehungswissenschaften direkt neben dem Audimax.

Anfahrt

Sie erreichen den Strafverteidigertag am einfachsten per Bahn. Der ICE-Bahnhof Hamburg-Dammtor ist nur etwa 250 Meter vom zentralen Universitäts-Campus entfernt.

Unterkunft

Für Ihre Unterkunft müssen Sie selbst sorgen. Wir empfehlen aufgrund der räumlichen Nähe das Hotel Radisson Blu, das sich direkt am Bahnhof Dammtor befindet (Congresspl. 2, 20355 Hamburg). Dort haben wir für Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages ein Zimmerkontingent für Selbstzahler*innen reserviert. 
Ein Einzelzimmer dort kostet in der reservierten Standardkategorie 159,00 Euro pro Nacht, ein Doppelzimmer 179,00 Euro, jeweils inklusive Frühstück. 
Buchungen bitte unter (E-Mail) reservations.hamburg@radissonblu.com; telefonisch: 040 3502 3100 oder per Telefax: 040 3502 3510. Bitte geben Sie unbedingt das Stichwort ›Strafverteidigertag‹ an. 

Fortbildungsstunden

Die inhaltlichen Veranstaltungen des Strafverteidigertages können als Fortbildung i.S.d. § 15 FAO anerkannt werden. Für das Kernprogramm der Tagung (Eröffnungvortrag am Freitag, Arbeitsgruppen am Samstag, Schlussveranstaltung am Sonntag) können insgesamt 10 Stunden bescheinigt werden. Aktuelle Zusatzveranstaltungen am Samstag werden ebenfalls je nach Dauer bescheinigt. Die Teilnahme wird vor Ort per Teilnehmerliste überprüft. Bitte beachten Sie, dass Sie sich am Samstag sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag in die Teilnehmerlisten eintragen.

 

 

organisationsbüro der

strafverteidigervereinigungen

Münchener Str. 16

10779 Berlin

030 - 5770 1769

www.strafverteidigertag.de